„Mitzva e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
a) Der Name des Vereins ist „Mitzva e.V.“
b) Der Verein ist rechtlich selbständig.
c) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung
der Mildtätigkeit,
des Völkerverständigungsgedankens,
der Entwicklungszusammenarbeit,
der Wissenschaft, Forschung und Bildung.
b) In diesem Rahmen leistet der Verein Hilfe in aller Welt (humanitäre Nothilfe/Einhaltung demokratischer Grundwerte).
c) Dies geschieht insbesondere durch die Ausführung eigener Projekte oder durch die Unterstützung von Projekten anderer Institutionen oder Organisationen.
d) Der Vereinszweck gemäß § 2 a wird dadurch verwirklicht, dass der Verein seine Geld- und Sachmittel anderen steuerbegünstigten in- oder ausländischen Institutionen, Organisationen oder Projekten zuwendet, welche der in § 2 a genannten Förderungen würdig sind.
e) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 3 Mittelbeschaffung
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Spenden, sonstige Zuwendungen und Vermögenserträge aufgebracht.
§ 4 Mittelverwendung
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
b) Der Verein wird seine Mittel
mittelbar einsetzen, das heißt in Form einer Weiterleitung der Mittel an Institutionen, Organisationen oder Projekte, solange diese ausschließlich mildtätige oder besonders förderungswürdige Zwecke im obigen Sinn verfolgen; und/oder
unmittelbar, das heißt direkt in Projekte, in denen „Mitzva e.V.“ im Sinne des § 2 a unterstützend tätig ist. Konkret geschieht dieses durch die materielle und finanzielle Unterstützung der initiierten Projekte zu Gunsten von hilfsbedürftigen Personen oder förderungswürdigen Institutionen oder Organisationen.
c) Um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des Vereins gegenüber der Steuerverwaltung nachweisen zu können, erfolgt die Weiterleitung der Mittel nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Erhalt der Förderung einen detaillierten, projektbezogenen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen und gemäß der jeweils zu treffenden individuellen Vereinbarung „Mitzva e.V.“ sichtbar bei der Verwirklichung der Projekte in Erscheinung treten bzw. angemessen erwähnt wird. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht, dass mit diesen Mitteln nicht ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Förderung unverzüglich eingestellt.
d) Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder aufgrund eines formlosen schriftlichen Antrages. Über den Beginn der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine schriftliche Nachricht von dem Verein.
b) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt mittels einer formlosen schriftlichen Erklärung,
3. durch Ausschluss, der bei wichtigem Grunde durch den Vereinsvorstand beschlossen werden kann. Gegen einen solchen Beschluss ist Beschwerde möglich, über die die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
c) Für die Vereinsmitgliedschaft wird kein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand.
Er besteht aus 2 Personen mit folgenden Ämtern:
Vorsitzender
Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig. Die jeweils amtierenden Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Die Mitgliederversammlung.
Die Hauptversammlung der Mitglieder findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über
1. die Entlastung des Vorstandes
2. die Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und leitet diese. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn dieses mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgesehen von § 7 dieser Satzung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. Einladungen hierzu sind spätestens 14 Tage vor einem angesetzten Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich abzusenden. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor dem Tage der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Aktion Deutschland Hilft e.V. in Bonn, die es unmittelbar und aus ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 5. Februar 2023
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